Weißt du noch, an welche Maßnahmen du dich halten MUSST

Weißt du noch, an welche Maßnahmen du dich halten MUSST

Bis vor ein paar Wochen war das Bild noch etwas anders. Wir alle mussten in jeglichen Innenbereichen die Maske zum Schutz unserer Mitmenschen tragen. Jetzt, wo nur noch beschränkt das Tragen eines Mundschutzes erforderlich ist, begegnet uns doch so mancher Passant mit einen fragenden bzw. sogar manchmal verurteilenden Blick:


"Warum trägst du eine Maske, ist doch hier nicht nötig"


Oder

"Warum trägst du hier keine Maske, ist doch hier erforderlich!!"


Damit du auf dem aktuellen Stand bist, was das Tragen von Mund-& Nasenschutz betrifft, haben wir dir hier kompakt alle wichtigen Maßnahmen zusammengeschrieben


  • Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren
  • Aktuell ist kein Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten
  • Die 3-G-Regel gilt für folgende Bereiche bzw. folgenden Personen
  • Gastronomie, Hotellerie & Beherbergung
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Freizeiteinrichtungen (wie Kino, Tierpark usw.
  • Kulturbetriebe (Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Bücherein)
  • Nicht öffentliche Sportstätten
  • Treffen/Zusammenkünften von mehr als 100 Personen
  • Fach- & Publikumsmessen, Kongressen
  • Reisebusse & Ausflugsschiffe
  • Erbringung von mobilen Pflege- & Betreuungsdienstleistungen
  • BesucherInnen von Alten- & Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Mitarbeiter von Alten- & Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • BewohnerInnen zur Neuaufnahme in Alten- & Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • BesucherInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten
  • MitarbeiterInnen an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.


An allen Orten, an denen die 3-G-Regel gilt, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Dies gilt auch für MitarbeiterInnen in jenen Bereichen, in denen ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist.


AUSNAHME - hier ist nach wie vor Maskenpflicht, hier kann zudem auch noch stregere Maßnahmen ausgeschrieben sein - betrifft eher die Gesundheits-, Alten- & Pflegeeinrichtungen

  • BesucherInnen von Alten- & Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • MitarbeiterInnen von Alten- & Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • BewohnerInnen zur Neuaufnahme in Alten- & Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • BesucherInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten
  • MitarbeiterInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten
  • MitarbeiterInnen an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden


Hier kommen wir zu dem Teil, welchen wir in der Einleitung angesprochen haben.

  • MUND- & NASENSCHUTZ - ÜBER DER NASE - IST IN FOLGENDEN BEREICHEN VERPFLICHTEND ZU TRAGEN

  • Öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Jeweiligen Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel
  • Taxi
  • Seil- & Zahnradbahnen
  • Verwaltungsbehörden & Verwaltungsgerichten
  • Supermärkten
  • Apotheken
  • Banken
  • Poststellen
  • Tankstellen


Hier muss ebenfalls gesagt werden, will der Betreiber nach wie vor das Tragen des MNS´s, so ist dieser Maßnahme nachzukommen. Diese Entscheidung kann, darf & soll jeder Eigentümer seines Geschäfts für sich treffen und durch die Akzeptanz der Kunden diesen Entschluss unterstützen.


  • IN DER NACHTGASTRONOMIE DÜRFEN NUR NOCH FOLGENDE PERSONEN TEILHABEN

  • Geimpfte Personen
  • Negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden ab Probenahme)


20.08.2021